Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Genehmigung der Abrechnung

. Soweit ein Abnehmer gegen die gehörig gelegte Abrechnung nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen Abnehmer und Abgeber als genehmigt.