Nachträgliche Inbetriebnahme einer Zusatzheizung
. Nimmt ein Abnehmer, nachdem bereits die Voraussetzungen für die Ermittlung der Verbrauchsanteile () vorgelegen sind, eine Zusatzheizung in Betrieb, so berechtigt ihn allein dieser Umstand nicht, eine Untauglichkeit im Sinn des und 3 geltend zu machen oder Einwendungen gegen die Abrechnung zu erheben.
