Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nachträgliche Berichtigung der Abrechnung

. (1) Ergibt sich vor dem Ablauf der in vorgesehenen Frist die Notwendigkeit, eine gehörig gelegte Abrechnung richtigzustellen, so hat der Abgeber allen betroffenen Abnehmern(Anm. 1) binnen vier Wochen nach Ablauf der in vorgesehenen Frist eine Information über Inhalt, Grund und Auswirkungen der Berichtigung zu übersenden.

(2) Sich aus der Berichtigung ergebende Überschüsse oder Fehlbeträge sind binnen drei Monaten nach Ablauf der in vorgesehenen Frist zu bezahlen.

(3) Ergibt sich aus der Berichtigung für keinen der Abnehmer eine Abweichung von mehr als 5 vH von den auf ihn gemäß der Abrechnung entfallenden Versorgungskosten, so kann der Abgeber die Berichtigung auch erst bei der nächsten Abrechnung vornehmen.

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Anm. 1: Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 101/2021 lautet: „In den §§ … 22 Abs. 1 und 3, … wird jeweils das Wort „Wärmeabnehmer“ durch das Wort „Abnehmer“ ersetzt.“. Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.)