Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) In allen in Betracht kommenden Erzeugungszweigen ist verboten

1. die Ausführung von Arbeiten durch Heimarbeiter, bei denen diese der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden, insbesondere giftigen, ätzenden, haut- oder schleimhautreizenden Stoffen oder Zubereitungen ausgesetzt sind. Solche Stoffe oder Zubereitungen, soweit sie die vorstehenden Eigenschaften besitzen, sind:

a) Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;

b) Quecksilber, seine Legierungen oder Verbindungen;

c) Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2 Trichloräthan und 1,2 Dichloräthan sowie Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil dieser Stoffe mehr als 1 vH beträgt;

d) Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge sowie Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil dieser Stoffe mehr als 1 vH beträgt;

e) Tetrachloräthan und Pentachloräthan;

f) Schwefelkohlenstoff;

g) Cyanverbindungen;

h) Methanol und Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil an Methanol mehr als 10 vH beträgt;

i) Trichloräthylen, 1,1,1 Trichloräthan und Dichlormethan sowie Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil dieser Stoffe mehr als 10 vH beträgt;

j) Perchloräthylen und Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil an Perchloräthylen mehr als 20 vH beträgt;

k) Toluol und Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil an Toluol mehr als 20 vH beträgt;

l) Xylole und Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil an Xylol mehr als 20 vH beträgt;

m) niedrig siedende Benzinfraktionen, bei denen der Volumenanteil an n-Hexan mehr als 10 vH beträgt;

n) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel;

o) asbesthältige Staube;

p) radioaktive Stoffe;

2. das Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 30 ºC durch Heimarbeiter.

(2) Abs. 1 Z 1 gilt nicht, wenn die dort angeführten Stoffe oder Zubereitungen nur in so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist.