. (1) In allen in Betracht kommenden Erzeugungszweigen ist verboten
1. die Ausführung von Arbeiten durch Heimarbeiter, bei denen diese der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden, insbesondere giftigen, ätzenden, haut- oder schleimhautreizenden Stoffen oder Zubereitungen ausgesetzt sind. Solche Stoffe oder Zubereitungen, soweit sie die vorstehenden Eigenschaften besitzen, sind:
a) Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;
b) Quecksilber, seine Legierungen oder Verbindungen;
c) Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2 Trichloräthan und 1,2 Dichloräthan sowie Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil dieser Stoffe mehr als 1 vH beträgt;
d) Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge sowie Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil dieser Stoffe mehr als 1 vH beträgt;
e) Tetrachloräthan und Pentachloräthan;
f) Schwefelkohlenstoff;
g) Cyanverbindungen;
h) Methanol und Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil an Methanol mehr als 10 vH beträgt;
i) Trichloräthylen, 1,1,1 Trichloräthan und Dichlormethan sowie Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil dieser Stoffe mehr als 10 vH beträgt;
j) Perchloräthylen und Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil an Perchloräthylen mehr als 20 vH beträgt;
k) Toluol und Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil an Toluol mehr als 20 vH beträgt;
l) Xylole und Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil an Xylol mehr als 20 vH beträgt;
m) niedrig siedende Benzinfraktionen, bei denen der Volumenanteil an n-Hexan mehr als 10 vH beträgt;
n) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel;
o) asbesthältige Staube;
p) radioaktive Stoffe;
2. das Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 30 ºC durch Heimarbeiter.
(2) Abs. 1 Z 1 gilt nicht, wenn die dort angeführten Stoffe oder Zubereitungen nur in so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist.
