Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der und 3 dieser Verordnung werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
