Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. als Betreiber einer Hebeanlage eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Hebeanlage ohne Prüfzeugnis gemäß in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen lässt;

2. als Betreiber einer Hebeanlage den Verpflichtungen gemäß oder einem behördlichen Auftrag gemäß nicht nachkommt;

3. als Betreiber eine Hebeanlage nicht sofort außer Betrieb setzt, obwohl er sie als nicht betriebssicher erkennt oder von der Inspektionsstelle davon in Kenntnis gesetzt worden ist;

4. eine behördlich gesperrte Anlage vor Aufhebung der behördlichen Sperre wieder in Betrieb nimmt;

5. als Inspektionsstelle oder als dafür verantwortliche Person seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz und den dazu ergangenen Verordnungen nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung udgl) mit Geldstrafe bis zu 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen zu ahnden.