5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.