Schlußbestimmungen
. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind gemäß den und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu berechnen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Schlußbestimmungen
. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind gemäß den und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu berechnen.