6. ABSCHNITT
Kosten
. Die Kosten für die Durchführung der Wahl in den Gremialvorstand des Österreichischen Hebammengremiums sind vom Österreichischen Hebammengremium zu tragen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
6. ABSCHNITT
Kosten
. Die Kosten für die Durchführung der Wahl in den Gremialvorstand des Österreichischen Hebammengremiums sind vom Österreichischen Hebammengremium zu tragen.