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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 51/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Gründung der HBI-Bundesholding AG

. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Übernahme der Anteile an der HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. mit Sitz in Udine (HBI) eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „HBI-Bundesholding AG“, im folgenden Gesellschaft bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen, deren Grundkapital 70 000 Euro beträgt. Die Anteilsrechte stehen zur Gänze im Eigentum des Bundes. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes, BGBl. 98/1965, in der geltenden Fassung auch für diese Gesellschaft anzuwenden.

(3) Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Finanzen weiters ermächtigt, auch als Sacheinlage die Anteile an der HBI sowie die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten sowie eine Bareinlage in die Gesellschaft einzubringen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat einen beeideten Wirtschaftsprüfer als Gründungsprüfer zu bestellen.

Festlegung des Unternehmensgegenstandes

. (1) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in der Verwaltung und bestmöglichen Verwertung der Anteile an der HBI.

(2) Der Bund hat die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 sicherzustellen.

Bestellung der Organe

. Der nicht auf Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates und die Vorstände sind auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellen.

Veräußerung von Anteilen

. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe beihilfenrechtlicher Genehmigungen, Anteile des Bundes an der Gesellschaft oder an der HBI bestmöglich zu veräußern. Der Bundesminister für Finanzen kann die Gesellschaft mit der Veräußerung der Anteile an der HBI beauftragen. Der Veräußerungserlös fließt dem Bund zu.

Gebühren und Abgaben

. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz – GGG 1984, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit.

Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 gemäß der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 51/2014 · Stammfassungkundgemacht am 31.07.2014

Fassungen ab: 01.08.2014

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6

Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. (HBI-Bundesholdinggesetz), Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) sowie Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

BGBl. I Nr. 51/2014