Festlegung des Unternehmensgegenstandes
. (1) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in der Verwaltung und bestmöglichen Verwertung der Anteile an der HBI.
(2) Der Bund hat die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 sicherzustellen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Festlegung des Unternehmensgegenstandes
. (1) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in der Verwaltung und bestmöglichen Verwertung der Anteile an der HBI.
(2) Der Bund hat die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 sicherzustellen.