Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Festlegung des Unternehmensgegenstandes

. (1) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in der Verwaltung und bestmöglichen Verwertung der Anteile an der HBI.

(2) Der Bund hat die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 sicherzustellen.