Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

. (1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung () bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß unterliegen nicht dem erster Satz;

arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften betreffend Türen bleiben unberührt.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung () bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß , die bis zu diesem Zeitpunkt dem Anwendungsbereich der CKW-Anlagen-Verordnung 1994, BGBl. Nr. 865/1994, unterlagen, müssen der Bestimmung über die laufende messtechnische Überwachung in , dem , dem und dem bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.

(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung () bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß , die bis zu diesem Zeitpunkt nicht dem Anwendungsbereich der CKW-Anlagen-Verordnung 1994 unterlagen, müssen dieser Verordnung mit Ausnahme der , 5, 12 Abs. 1 und 15, denen bereits ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung entsprochen werden muss, bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.

(4) Für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung () bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß gilt bis spätestens 31. Oktober 2009 anstelle des gemäß vorgesehenen Massenstromes von 5 g/h ein Massenstrom von 10 g/h.