5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
. (1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung () bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß unterliegen nicht dem erster Satz;
arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften betreffend Türen bleiben unberührt.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung () bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß , die bis zu diesem Zeitpunkt dem Anwendungsbereich der CKW-Anlagen-Verordnung 1994, BGBl. Nr. 865/1994, unterlagen, müssen der Bestimmung über die laufende messtechnische Überwachung in , dem , dem und dem bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.
(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung () bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß , die bis zu diesem Zeitpunkt nicht dem Anwendungsbereich der CKW-Anlagen-Verordnung 1994 unterlagen, müssen dieser Verordnung mit Ausnahme der , 5, 12 Abs. 1 und 15, denen bereits ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung entsprochen werden muss, bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.
(4) Für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung () bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß gilt bis spätestens 31. Oktober 2009 anstelle des gemäß vorgesehenen Massenstromes von 5 g/h ein Massenstrom von 10 g/h.
