. Die Bestimmungen des , 5 zweiter Satz und 7, der , 4, 5, 6 und 7 sowie des Abschnittes 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, sind anzuwenden.
Beachte: Zum Bezugszeitraum: vgl.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Bestimmungen des , 5 zweiter Satz und 7, der , 4, 5, 6 und 7 sowie des Abschnittes 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, sind anzuwenden.
Beachte: Zum Bezugszeitraum: vgl.