. (1) Für die Dauer der Beschäftigungsverbote gemäß und 3 und des des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, und einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, entfällt der Entgeltanspruch nach und 12 und der Anspruch auf Materialkostenersatz gemäß .
(2) Für die Dauer einer Freistellung nach § 117 ArbVG und der erweiterten Bildungsfreistellung nach § 119 ArbVG entfällt der Anspruch auf Materialkostenersatz gemäß . Der Anspruch auf Entgelt richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 117 bis 119 ArbVG.
Beachte: Zum Bezugszeitraum:
vgl.
