Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Für die Dauer der Beschäftigungsverbote gemäß und 3 und des des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, und einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, entfällt der Entgeltanspruch nach und 12 und der Anspruch auf Materialkostenersatz gemäß .

(2) Für die Dauer einer Freistellung nach und der erweiterten Bildungsfreistellung nach entfällt der Anspruch auf Materialkostenersatz gemäß . Der Anspruch auf Entgelt richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 117 bis 119 ArbVG.

Beachte: Zum Bezugszeitraum:

vgl.