Die Handelsstallungen für tuberkulosefreie Rinder unterliegen der amtstierärztlichen Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.
Schriftgröße: 100 %
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Handelsstallungen für tuberkulosefreie Rinder unterliegen der amtstierärztlichen Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.