Die Handelsstallungen sind fallweise, mindestens jedoch vierteljährlich, zu reinigen und zu desinfizieren. Über den Tag und die Art der periodischen Desinfektion ist eine Aufzeichnung zu führen.
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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Handelsstallungen sind fallweise, mindestens jedoch vierteljährlich, zu reinigen und zu desinfizieren. Über den Tag und die Art der periodischen Desinfektion ist eine Aufzeichnung zu führen.