Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die gemäß beigetreten sind:
a) die Notifikationen gemäß ;
b) die Unterzeichnungen und die Ratifikationen gemäß ;
c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß in Kraft tritt;
d) die Beitritts- und die Annahmeerklärungen gemäß sowie den Tag, an dem sie wirksam werden;
e) die Erklärungen über die Ausdehnung gemäß sowie den Tag, an dem sie wirksam werden;
f) die Vorbehalte und die Zurückziehungen von Vorbehalten gemäß ;
g) die Kündigungen gemäß .
ZU URKUND DESSEN haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN im Haag am 5. Oktober 1961 in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Weg übermittelt wird.
