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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 446/1975

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05.10.1961

Änderung

BGBl. Nr. 130/1982 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 206/1984 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 322/1984 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 478/1984 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 234/1985 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XVI RV 256 AB 530 S. 75. BR: AB 2943 S. 456.)

BGBl. Nr. 486/1986 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 550/1987 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 36/1988 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 142/1990 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 439/1990 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XVII RV 964 AB 1225 S. 136. BR: AB 3840 S. 528.)

BGBl. Nr. 326/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 150/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 113/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 202/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 605/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 659/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 112/1999 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 105/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 250/2002 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXI RV 1003 AB 1217 S. 110. BR: AB 6742 S. 690.)

BGBl. III Nr. 251/2002 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXI RV 974 AB 1218 S. 110. BR: AB 6743 S. 690.)

BGBl. III Nr. 10/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 58/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 165/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 2/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 108/2009 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 163/2023 (K – Geltungsbereich)

Weitere Inhalte

*Österreich 234/1985, 439/1990, III 250/2002, III 251/2002 *China III 105/2001 *Deutschland III 163/2023 *Deutschland/BRD 446/1975, 478/1984 *Frankreich 446/1975, 206/1984, 150/1994, III 10/2006 *Italien 202/1995 *Lettland III 251/2002, III 10/2006, III 108/2009 *Litauen III 250/2002, III 58/2006, III 165/2006 *Luxemburg 446/1975 *Niederlande 446/1975, 130/1982, 486/1986, III 163/2023 *Portugal 446/1975, 659/1995, III 105/2001, III 108/2009 *Schweiz 446/1975, 322/1984, 326/1993 *Spanien 550/1987, 36/1988, 113/1995, 605/1995, III 112/1999, III 2/2007 *Türkei 234/1985, 142/1990, III 105/2001

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Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt der Republik Österreich wird genehmigt.

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(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 163/2023)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. März 1975 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem zweiter Absatz am 11. Mai 1975 für Österreich in Kraft getreten.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande (einschließlich der Niederländischen Antillen), Portugal (einschließlich aller Gebiete der Republik Portugal), Schweiz.

(Anm.: Vorbehalt der Republik Österreich zu zurückgezogen mit BGBl. Nr. 439/1990)

Erklärung der Republik Österreich gemäß des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

Die Republik Österreich erklärt gemäß des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen die Annahme des Beitritts der Republik Türkei zum vorliegenden Übereinkommen.

Erklärung der Republik Österreich gemäß des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

Die Republik Österreich erklärt gemäß des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen die Annahme des Beitritts der Republik Litauen zum vorliegenden Übereinkommen.

Erklärung der Republik Österreich gemäß des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

Die Republik Österreich erklärt gemäß des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen die Annahme des Beitritts der Republik Lettland zum vorliegenden Übereinkommen.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden Vorbehalte erklärt:

China:

Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Frankreich:

(Anm.: Vorbehalt zu zurückgezogen mit BGBl. Nr. 206/1984)

Litauen:

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Litauen erklärt, dass es sich für seine Behörden, die dazu berufen sind, über ein Begehren auf Nichtigerklärung, Auflösung oder Lockerung des zwischen den Eltern eines Minderjährigen bestehenden Ehebandes zu entscheiden, die Zuständigkeit dieser Behörden für Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Minderjährigen vorbehält.

Luxemburg:

1. Der Luxemburgische Staat behält sich gemäß , Absatz 3 vor, die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens auf Minderjährige zu beschränken die einem der Vertragsstaaten angehören.

2. Der Luxemburgische Staat behält sich für seine Behörden, die dazu berufen sind, über eine Klage auf Nichtigerklärung, Auflösung oder Lockerung des zwischen den Eltern eines Minderjährigen bestehenden Ehebandes zu entscheiden, die Zuständigkeit für die zu treffenden Maßnahmen zum Schutze der Person oder des Vermögens von Minderjährigen gemäß , Absatz 1 vor.

Niederlande:

Das Königreich der Niederlande bestand aus drei Teilen: den Niederlanden, den Niederländischen Antillen und Aruba. Die Niederländischen Antillen bestanden aus den Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba. Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Seit diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen ebenso wie Aruba – und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen – innerhalb des Königreichs innere Selbstverwaltung.

Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.

Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – wurden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den karibischen Teil der Niederlande“. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen übernehmen.

Portugal:

Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Schweiz:

(Anm.: Vorbehalt zu zurückgezogen mit BGBl. Nr. 326/1993)

Spanien:

(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 605/1995)

Türkei:

Die Republik Türkei behält sich gemäß des Übereinkommens die Zuständigkeit der zur Entscheidung über ein Begehren auf Nichtigerklärung, Auflösung oder Lockerung des zwischen den Eltern eines Minderjährigen bestehenden Ehebandes berufenen Gerichtes für Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Minderjährigen vor.

Gemäß zweiter Absatz des Übereinkommens wurden von den Vertragsstaaten nachstehende Behörden bezeichnet:

Von Österreich:

Die Gerichte und Bezirksverwaltungsbehörden (Jugendämter), bei denen ein Verfahren nach dem Übereinkommen anhängig ist. Ist ein Verfahren im Inland nicht anhängig oder ein solches der ausländischen Behörde nicht bekannt, so wird für den Empfang einer aus dem Ausland eingehenden Mitteilung das Bundesministerium für Justiz namhaft gemacht.

Von der Bundesrepublik Deutschland:

1. Als Behörden, die auf Grund des Übereinkommens Maßnahmen getroffen und diese dem Heimat- beziehungsweise Aufenthaltsstaat des Jugendlichen mitzuteilen haben, kommen im deutschen Vertragsgebiet in Betracht:

a) das Familiengericht oder das Jugendamt, bei dem ein Verfahren nach dem Übereinkommen anhängig ist;

b) wenn der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthaltsstaat gewechselt hat, das Familiengericht oder das Jugendamt, bei dem zur Zeit des Aufenthaltswechsels ein Verfahren nach dem Übereinkommen anhängig war.

2. Folgende Behörden im deutschen Vertragsgebiet sind zuständig, Mitteilungen über Maßnahmen entgegenzunehmen, die auf Grund des Übereinkommens in einem anderen Vertragsstaat getroffen worden sind:

a) das Familiengericht oder das Jugendamt, bei dem ein Verfahren nach dem Übereinkommen anhängig ist;

b) wenn der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthaltsstaat gewechselt hat, das Familiengericht oder das Jugendamt, bei dem zur Zeit des Aufenthaltswechsels ein Verfahren nach dem Übereinkommen anhängig war;

c) wenn im deutschen Vertragsgebiet kein Verfahren anhängig ist, das Jugendamt, in dessen Bezirk der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

d) wenn im deutschen Vertragsgebiet ein Verfahren nicht anhängig ist und der Jugendliche im deutschen Vertragsgebiet auch nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, das Landesjugendamt Berlin.

Die Mitteilungen können unmittelbar gegeben und empfangen werden.

Von Frankreich:

1) Die folgenden Behörden sind dafür zuständig, auf Grund des Übereinkommens Maßnahmen zu treffen und diese direkt den Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört, oder gegebenenfalls den Behörden des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts mitzuteilen:

a) für Maßnahmen zum Schutz der Person eines Minderjährigen: der Jugendrichter, in dessen Amtsbereich sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters, der Mutter, des Vormunds oder des Pflegers des Minderjährigen und in Ermangelung dessen sein gewöhnlicher Aufenthalt befindet;

b) für Maßnahmen zum Schutz des Vermögens des Minderjährigen: der Vormundschaftsrichter des „Tribunal d`instance“, (Bezirksgericht), in dessen Amtsbereich der Minderjährige seinen Wohnsitz hat;

c) ganz allgemein jedes Gericht, vor dem ein Verfahren in bezug auf die in dem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen anhängig ist;

d) in Dringlichkeitsfällen der Staatsanwalt beim „Tribunal de Grande instance“ (Landesgericht), in dessen Amtsbereich der Minderjährige sein Vater, seine Mutter, sein Vormund oder sein Pfleger ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie der Staatsanwalt des Ortes, wo der Minderjährige gefunden wurde.

2) Die folgenden Behörden sind dafür zuständig, die Mitteilungen über die auf Grund des Übereinkommens in einem anderen Vertragsstaat getroffenen Maßnahmen unmittelbar zu empfangen:

a) die im obigen Absatz 1 bezeichneten Gerichte und Behörden und für Entscheidungen betreffend das Sorge- und Besuchsrecht für Kinder das Ministère de la Justice, Bureau de l'Entraide Judiciaire Internationale à la Direction des Affaires Civiles et du Sceau, 13, Place Vendôme, 75001 PARIS.

b) in Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts in Frankreich und wenn kein Verfahren vor einem im obigen bezeichneten Gericht oder vor einer im obigen bezeichneten Behörde anhängig ist:

für Maßnahmen zum Schutz der Person eines Minderjährigen: das Ministerium für Justiz, Direction de l`Education Surveillee (Sektion für Erziehungsaufsicht), 13 place Vendome, 75001 Paris;

für Maßnahmen zum Schutz des Vermögens eines Minderjährigen:

der Vormundschaftsrichter des „Tribunal d`instance“, in dessen Amtsbereich sich das Vermögen des Minderjährigen befindet.

für Maßnahmen betreffend die elterliche Aufsichtsbefugnis und betreffend das Besuchsrecht:

Ministère de la Justice, Direction des Affaires Civiles et du Sceau, Bureau de l’entraide civile et commerciale internationale (D3), 13, Place Vendôme, 75042 Paris Cedex 01

Von Italien:

Italian Ministry of Justice – Central Office for the justice of minors

Von Lettland:

Ministry of Justice

Children Affairs Cooperation Division

Brivibas Blvd. 36

Riga, LV – 1536

Von Litauen:

State Child Rights Protection Adoption Service

Ministry of Social Security and Labour of the Republic of Lithuania

Sodu Street 15

LT-03211 VILNIUS

Lithuania

Von Luxemburg:

Der Jugendrichter von Luxemburg (Palais de Justice, 2, rue du Nord).

Von dem Königreich der Niederlande:

für den europäischen Teil der Niederlande: der Minister für Justiz und Sicherheit der Niederlande

für Sint Maarten: der Justizminister von Sint Maarten

für Curaçao: der Justizminister von Curaçao

für den karibischen Teil der Niederlande: der Minister für Justiz und Sicherheit der Niederlande

Von Portugal:

Direcçao-Geral de Reinserçao Social do Ministerio da Justiça

Avenida Almirante Reis, 101

1150-013 Lisboa

Von der Schweiz:

Das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, 3003 Bern (Office fédéral de la Justice du Département fédéral de Justice et Police, 3003 Berne).

Von Spanien:

Subdirección General de Cooperación Jurídica Internacional

Ministerio de Justicia

Calle San Bernardo n° 62

28071 Madrid

Von der Türkei:

Director for International Law and Foreign Relations of the Ministry of Justice

Präambel/Promulgationsklausel

DIE UNTERZEICHNERSTAATEN dieses Übereinkommens,

IN DEM WUNSCH, gemeinsame Bestimmungen über die Zuständigkeit der Behörden und über das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen festzulegen,

HABEN BESCHLOSSEN, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Anmerkung

1. Die deutsche Übersetzung ist eine für Österreich und die BRD hergestellte amtliche Übersetzung.

2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 18.10.2023 eingearbeitet.

Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind, vorbehaltlich der Bestimmungen der , 4 und 5 Absatz 3, dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen.

Die nach zuständigen Behörden haben die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.

Dieses Recht bestimmt die Voraussetzungen für die Anordnung, die Änderung und die Beendigung dieser Maßnahmen. Es regelt auch deren Wirkungen sowohl im Verhältnis zwischen dem Minderjährigen und den Personen oder den Einrichtungen, denen er anvertraut ist, als auch im Verhältnis zu Dritten.

Ein Gewaltverhältnis, das nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört, kraft Gesetzes besteht, ist in allen Vertragsstaaten anzuerkennen.

Sind die Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört, der Auffassung, daß das Wohl des Minderjährigen es erfordert, so können sie nach ihrem innerstaatlichen Recht zum Schutz der Person oder des Vermögens des Minderjährigen Maßnahmen treffen, nachdem sie die Behörden des Staates verständigt haben, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Dieses Recht bestimmt die Voraussetzungen für die Anordnung, die Änderung und die Beendigung dieser Maßnahmen. Es regelt auch deren Wirkungen sowohl im Verhältnis zwischen dem Minderjährigen und den Personen oder den Einrichtungen, denen er anvertraut ist, als auch im Verhältnis zu Dritten.

Für die Durchführung der getroffenen Maßnahmen haben die Behörden des Staates zu sorgen, dem der Minderjährige angehört.

Die nach den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Maßnahmen treten an die Stelle von Maßnahmen, welche die Behörden des Staates getroffen haben, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Minderjährigen aus einem Vertragsstaat in einen anderen verlegt, so bleiben die von den Behörden des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts getroffenen Maßnahmen so lange in Kraft, bis die Behörden des neuen gewöhnlichen Aufenthalts sie aufheben oder ersetzen.

Die von den Behörden des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts getroffenen Maßnahmen dürfen erst nach vorheriger Verständigung dieser Behörden aufgehoben oder ersetzt werden.

Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Minderjährigen, der unter dem Schutz der Behörden des Staates gestanden hat, dem er angehört, verlegt, so bleiben die von diesen nach ihrem innerstaatlichen Recht getroffenen Maßnahmen im Staate des neuen gewöhnlichen Aufenthalts in Kraft.

Die Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört, können im Einvernehmen mit den Behörden des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder Vermögen besitzt, diesen die Durchführung der getroffenen Maßnahmen übertragen.

Die gleiche Befugnis haben die Behörden des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gegenüber den Behörden des Staates, in dem der Minderjährige Vermögen besitzt.

Die Maßnahmen, welche die nach den vorstehenden Artikeln zuständigen Behörden getroffen haben, sind in allen Vertragsstaaten anzuerkennen. Erfordern diese Maßnahmen jedoch Vollstreckungshandlungen in einem anderen Staat als in dem, in welchem sie getroffen worden sind, so bestimmen sich ihre Anerkennung und ihre Vollstreckung entweder nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem die Vollstreckung beantragt wird, oder nach zwischenstaatlichen Übereinkünften.

Die , 4 und 5 Absatz 3 schließen nicht aus, daß die Behörden des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Maßnahmen zum Schutz des Minderjährigen treffen, soweit er in seiner Person oder in seinem Vermögen ernstlich gefährdet ist.

Die Behörden der anderen Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, diese Maßnahmen anzuerkennen.

In allen dringenden Fällen haben die Behörden jedes Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Minderjährige oder ihm gehörendes Vermögen befindet, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen.

Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen treten, soweit sie keine endgültigen Wirkungen hervorgebracht haben, außer Kraft, sobald die nach diesem Übereinkommen zuständigen Behörden die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen getroffen haben.

Um die Fortdauer der dem Minderjährigen zuteil gewordenen Betreuung zu sichern die Behörden eines Vertragsstaates nach Möglichkeit Maßnahmen erst dann zu treffen, nachdem sie einen Meinungsaustausch mit den Behörden der anderen Vertragsstaaten gepflogen haben, deren Entscheidungen noch wirksam sind.

Die Behörden, die auf Grund dieses Übereinkommens Maßnahmen getroffen haben, haben dies unverzüglich den Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört, und gegebenenfalls den Behörden des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts mitzuteilen.

Jeder Vertragsstaat bezeichnet die Behörden, welche die in Absatz 1 erwähnten Mitteilungen unmittelbar geben und empfangen können. Er notifiziert diese Bezeichnung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande.

Als „Minderjähriger“ im Sinne dieses Übereinkommens ist anzusehen, wer sowohl nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, dem er angehört, als auch nach dem innerstaatlichen Recht des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts minderjährig ist.

Dieses Übereinkommen ist auf alle Minderjährigen anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben.

Die Zuständigkeiten, die nach diesem Übereinkommen den Behörden des Staates zukommen, dem der Minderjährige angehört, bleiben jedoch den Vertragsstaaten vorbehalten.

Jeder Vertragsstaat kann sich vorbehalten, die Anwendung dieses Übereinkommens auf Minderjährige zu beschränken, die einem der Vertragsstaaten angehören.

Stellt das innerstaatliche Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört, keine einheitliche Rechtsordnung dar, so sind im Sinne dieses Übereinkommens als „innerstaatliches Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört“ und als „Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört“ das Recht und die Behörden zu verstehen, die durch die im betreffenden Staat geltenden Vorschriften und, mangels solcher Vorschriften, durch die engste Bindung bestimmt werden, die der Minderjährige mit einer der Rechtsordnungen dieses Staates hat.

Jeder Vertragsstaat, dessen Behörden dazu berufen sind, über ein Begehren auf Nichtigerklärung, Auflösung oder Lockerung des zwischen den Eltern eines Minderjährigen bestehenden Ehebandes zu entscheiden, kann sich die Zuständigkeit dieser Behörden für Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Minderjährigen vorbehalten.

Die Behörden der anderen Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, diese Maßnahmen anzuerkennen.

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen in den Vertragsstaaten nur dann unbeachtet bleiben, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist.

Dieses Übereinkommen ist nur auf Maßnahmen anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten getroffen worden sind.

Gewaltverhältnisse, die nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört, kraft Gesetzes bestehen, sind vom Inkrafttreten des Übereinkommens an anzuerkennen.

Dieses Übereinkommen tritt im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander an die Stelle des am 12. Juni 1902 im Haag unterzeichneten Abkommens zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige.

Es läßt die Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte unberührt, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens zwischen den Vertragsstaaten gelten.

Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung auf.

Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach der in vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.

Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Jeder bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäß in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, diesen Beitritt anzunehmen. Die Annahmeerklärung ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.

Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, der diesen Beitritt anzunehmen erklärt hat, am sechzigsten Tag nach der in Absatz 2 vorgesehenen Notifikation in Kraft.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Hoheitsgebiete ausgedehnt werde, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben hat, in Kraft tritt.

Später kann dieses Übereinkommen auf solche Hoheitsgebiete durch eine an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande gerichtete Notifikation ausgedehnt werden.

Wird die Erklärung über die Ausdehnung durch einen Staat abgegeben, der das Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert hat, so tritt das Übereinkommen für die in Betracht kommenden Hoheitsgebiete gemäß in Kraft. Wird die Erklärung über die Ausdehnung durch einen Staat abgegeben, der dem Übereinkommen beigetreten ist, so tritt das Übereinkommen für die in Betracht kommenden Hoheitsgebiete gemäß in Kraft.

Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifizierung oder beim Beitritt die in den Artikeln 13 Absatz 3 und 15 Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalte erklären. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.

Ebenso kann jeder Vertragsstaat bei der Notifikation einer Ausdehnung des Übereinkommens gemäß diese Vorbehalte für alle oder einzelne der Hoheitsgebiete, auf die sich die Ausdehnung erstreckt, erklären.

Jeder Vertragsstaat kann einen Vorbehalt, den er erklärt hat, jederzeit zurückziehen. Diese Zurückziehung ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.

Die Wirkung des Vorbehaltes erlischt am sechzigsten Tag nach der in Absatz 3 vorgesehenen Notifikation.

Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten gemäß , und zwar auch für Staaten, die es später ratifiziert haben oder ihm später beigetreten sind.

Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, außer im Fall der Kündigung, stillschweigend um jeweils fünf Jahre.

Die Kündigung ist spätestens sechs Monate, bevor der Zeitraum von fünf Jahren jeweils abläuft, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.

Sie kann sich auf bestimmte Hoheitsgebiete, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, beschränken.

Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die gemäß beigetreten sind:

a) die Notifikationen gemäß ;

b) die Unterzeichnungen und die Ratifikationen gemäß ;

c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß in Kraft tritt;

d) die Beitritts- und die Annahmeerklärungen gemäß sowie den Tag, an dem sie wirksam werden;

e) die Erklärungen über die Ausdehnung gemäß sowie den Tag, an dem sie wirksam werden;

f) die Vorbehalte und die Zurückziehungen von Vorbehalten gemäß ;

g) die Kündigungen gemäß .

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN im Haag am 5. Oktober 1961 in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Weg übermittelt wird.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 163/2023kundgemacht am 17.10.2023

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 163/2023 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

BGBl. III Nr. 163/2023

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 108/2009kundgemacht am 30.09.2009

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 108/2009 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

BGBl. III Nr. 108/2009

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 2/2007kundgemacht am 08.01.2007

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 2/2007 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

BGBl. III Nr. 2/2007

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 165/2006kundgemacht am 08.11.2006

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 165/2006 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

BGBl. III Nr. 165/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 58/2006kundgemacht am 17.03.2006

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 58/2006 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

BGBl. III Nr. 58/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 10/2006kundgemacht am 24.01.2006

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 10/2006 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

BGBl. III Nr. 10/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 251/2002

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 251/2002 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXI RV 974 AB 1218 S. 110. BR: AB 6743 S. 690.)

BGBl. III Nr. 251/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. III Nr. 250/2002

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 250/2002 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXI RV 1003 AB 1217 S. 110. BR: AB 6742 S. 690.)

BGBl. III Nr. 250/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. III Nr. 105/2001

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 105/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 105/2001

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. III Nr. 112/1999

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 112/1999 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 112/1999

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 659/1995

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 659/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 659/1995

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 605/1995

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 605/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 605/1995

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 202/1995

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 202/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 202/1995

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 113/1995

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 113/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 113/1995

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BGBl. Nr. 150/1994

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BGBl. Nr. 326/1993

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BGBl. Nr. 439/1990

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 439/1990 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XVII RV 964 AB 1225 S. 136. BR: AB 3840 S. 528.)

BGBl. Nr. 439/1990

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BGBl. Nr. 142/1990

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BGBl. Nr. 36/1988

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BGBl. Nr. 550/1987

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BGBl. Nr. 486/1986

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BGBl. Nr. 234/1985

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 234/1985 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XVI RV 256 AB 530 S. 75. BR: AB 2943 S. 456.)

BGBl. Nr. 234/1985

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BGBl. Nr. 478/1984

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BGBl. Nr. 322/1984

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BGBl. Nr. 206/1984

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BGBl. Nr. 130/1982

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BGBl. Nr. 130/1982

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BGBl. Nr. 446/1975 · Stammfassung

Fassungen ab: 11.05.1975

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 17, Art. 18, Art. 19, Art. 20, Art. 21, Art. 22, Art. 23, Art. 24, Art. 25

BGBl. Nr. 446/1975

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