Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Als „Minderjähriger“ im Sinne dieses Übereinkommens ist anzusehen, wer sowohl nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, dem er angehört, als auch nach dem innerstaatlichen Recht des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts minderjährig ist.