Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pflichten der Inhaber von Register- und Verwaltungsdaten

. (1) Über die gemäß bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln:

1. laufend die Daten gemäß gemeinsam mit den mit Hilfe der Online-Applikation gemäß vom Adressregister vergebenen Adresscodes für Grundstücke und vergebenen Adressnummern für Gebäude;

2. laufend von den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und Landesregierungen die Daten gemäß und Abs. 2;

3. in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesminister für Inneres die Daten gemäß und Abs. 4;

4. in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß .

(2) Die Datenübermittlung gemäß und 5 durch die Gemeinden hat über die Online-Applikation gemäß zu erfolgen.

(3) Die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 1 Z 3 und durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Abs. 1 Z 4 kann je nach Zweckmäßigkeit auch auf anderem elektronischen Wege erfolgen.