Pflichten der Inhaber von Register- und Verwaltungsdaten
. (1) Über die gemäß bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln:
1. laufend die Daten gemäß gemeinsam mit den mit Hilfe der Online-Applikation gemäß vom Adressregister vergebenen Adresscodes für Grundstücke und vergebenen Adressnummern für Gebäude;
2. laufend von den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und Landesregierungen die Daten gemäß und Abs. 2;
3. in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesminister für Inneres die Daten gemäß und Abs. 4;
4. in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß .
(2) Die Datenübermittlung gemäß und 5 durch die Gemeinden hat über die Online-Applikation gemäß zu erfolgen.
(3) Die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 1 Z 3 und durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Abs. 1 Z 4 kann je nach Zweckmäßigkeit auch auf anderem elektronischen Wege erfolgen.
