Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bereitstellung der Online-Applikation

. Die Bundesanstalt hat den nach diesem Gesetz zur Übermittlung von Register- und Verwaltungsdaten verpflichteten Stellen unentgeltlich eine geeignete Online-Applikation (Adress-GWR-Online) für die Übermittlung der Daten zur Verfügung zu stellen. Die Online-Applikation ist so zu gestalten, dass sie die Erfordernisse einer gemeinsamen Meldeschiene für das Adressregister gemäß , BGBl. Nr. 306/1968 und das Gebäude- und Wohnungsregister gemäß in umfassender und konsistenter Weise erfüllt.