Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

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Die den Organen der Stadtgemeinde Salzburg sowie der Hauptwahlbehörde, der Gemeindewahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden in Vollziehung dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.