. Die Niederschriften der Sprengel- und Bezirkswahlbehörden sowie der Stadtwahlbehörde sind aufzubewahren. Die anderen Teile der aufgrund dieses Gesetzes zu einer Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl Bezug habenden Wahlakten, ausgenommen jene, welche aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen veröffentlicht wurden, sind zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
Schriftgröße: 100 %
