Entziehung
. Die Regulierungsbehörde hat die Genehmigung gemäß zu entziehen, wenn
1. die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen () nicht mehr vorliegen;
2. ein Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß nachzuweisen, nicht nachkommt;
3. der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.
