Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Netzes

Endigungstatbestände

. Die Genehmigung gemäß endet:

1. durch Entziehung der Genehmigung gemäß ;

2. durch Zurücklegung der Genehmigung;

3. durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;

4. durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft sofern sich aus nichts anderes ergibt;

5. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers oder die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;

6. durch Untersagung des Betriebes gemäß ;

7. wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die in oder Z 72 umschriebenen Merkmale zutreffen.