3. Abschnitt
Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Netzes
Endigungstatbestände
. Die Genehmigung gemäß endet:
1. durch Entziehung der Genehmigung gemäß ;
2. durch Zurücklegung der Genehmigung;
3. durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;
4. durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft sofern sich aus nichts anderes ergibt;
5. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers oder die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
6. durch Untersagung des Betriebes gemäß ;
7. wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die in oder Z 72 umschriebenen Merkmale zutreffen.
