2. Abschnitt
Haftpflicht
Haftungstatbestände
. (1) Netzbetreiber haften für den Ersatz der durch einen schädigenden Vorgang beim Betrieb ihrer Anlagen verursachten Schäden insoweit, als dadurch ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
(2) Der , die bis , bis , , die bis § 20 und § 23 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, gelten sinngemäß.
