Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren

. (1) Die Verjährungsfrist () für Verwaltungsübertretungen gemäß bis beträgt ein Jahr.

(2) Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.