Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren
. (1) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß bis beträgt ein Jahr.
(2) Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren
. (1) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß bis beträgt ein Jahr.
(2) Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.