Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Verständigung vom Prüfungstermin

.  Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen. In der Verständigung sind dem Prüfungswerber

1. Zeit und Ort der Prüfung,

2. die Sachgebiete, die gemäß angerechnet werden,

3. Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die Prüfung mitzubringen hat und

4. die Höhe der Prüfungsgebühr

bekannt zu geben.