Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß

.  Die Inhaber einer Ermächtigung gemäß sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass

1. die Weiterbildung gemäß in Verbindung mit der Anlage 1 durchgeführt wird;

2. die zeitlichen Vorgaben in eingehalten werden;

3. nur Ausbilder eingesetzt werden, die gemäß fachlich geeignet sind und der Behörde vor dem ersten Einsatz gemeldet wurden;

4. Weiterbildungen nur an den von der Behörde genehmigten Unterrichtsorten oder im Rahmen von Außenkursen gemäß durchgeführt werden;

5. die Kursgröße gemäß nicht überschritten wird;

6. jede Weiterbildung spätestens drei Werktage vor der Durchführung der Behörde gemeldet wird;

7. jede Abweichung von den gemäß vorgelegten Unterlagen betreffend Lehrmaterial, Unterrichtsmittel und Qualitätssicherungssystem der Behörde zeitgerecht angezeigt wird.