Berufliche Erstausbildung
. (1) Personen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der Pflegefachassistenz aufgenommen werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Ausbildung in der Pflegeassistenz absolviert werden
1. im Rahmen einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe,
2. im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß MABG,
3. im Rahmen der Erwachsenenbildung oder
4. in begründeten Ausnahmefällen.
