Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berufliche Erstausbildung

. (1) Personen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der Pflegefachassistenz aufgenommen werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Ausbildung in der Pflegeassistenz absolviert werden

1. im Rahmen einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß über Sozialbetreuungsberufe,

2. im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß MABG,

3. im Rahmen der Erwachsenenbildung oder

4. in begründeten Ausnahmefällen.