Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fachkräfte

. (1) Den Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung und Anleitung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

1. Anleitung der und Aufsicht über die Teilnehmer/Teilnehmerinnen im Rahmen der praktischen Ausbildung und

2. Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.

(2) Fachkräfte sind

1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,

2. Ärzte/Ärztinnen

3. qualifizierte Angehörige von anderen Gesundheits- und Sozialberufen oder

4. sonstige qualifizierte Angehörige von für die jeweiligen Ausbildungsinhalte relevanten Berufen,

die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.