Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anzeige des ersten Ausbildungsjahres

. Im Fall der erstmaligen Durchführung einer Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Beginn der Ausbildung (erstes Ausbildungsjahr) dem Landeshauptmann vom Direktor unverzüglich anzuzeigen.