Übergangsbestimmung
. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 kann abweichend von auch nur 1% des in den Anlage 1 bis 11 angeführten Stundenumfanges der praktischen Ausbildung von einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege angeleitet und vermittelt werden, sofern das weitere Prozent durch pädagogisch qualifizierte Fachkräfte angeleitet und vermittelt wird.
