Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs
. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zur Bereitstellung qualitätsgesicherter gesundheitsbezogener Informationen für die Bevölkerung ein öffentlich zugängliches Gesundheitsportal zu betreiben.
(2) Dieses Gesundheitsportal hat den Zugang zu
1. ELGA,
2. dem Elektronischen Impfpass (eImpfpass),
3. dem eHVD-Webservice gemäß ,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 33, BGBl. I Nr. 105/2024)
4a. Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (6. Abschnitt) sowie
5. dem eEltern-Kind-Pass-Portal gemäß des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), BGBl. I Nr. 82/2023,
anzubieten und die Überprüfung der Identität der betroffenen Personen gemäß in Verbindung mit zu gewährleisten.
(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann das Gesundheitsportal auch für die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß und die eindeutige Identifizierung von betroffenen Personen gemäß zur Erbringung von telemedizinischen Diensten zur Verfügung stellen.
