Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beginn und Ende des Ruhens von Pensionsansprüchen

. Das Ruhen von Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.