Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen

. (1) Bei der Anwendung des sind die Pensionen ohne besondere Steigerungsbeträge für die Höherversicherung () und ohne Kinderzuschüsse () heranzuziehen.

(2) Bei der Anwendung des ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 336/1993)