Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beiträge zur Familienversicherung in der Krankenversicherung

. (1) Versicherte, die nach eine Familienversicherung oder nach eine Versicherung eingetragener Partner/eingetragener Partnerinnen abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu entrichten (Familien- oder Partnerbeitrag).

(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 beträgt für Familienangehörige im Sinne des und für eingetragene Partner/eingetragene Partnerinnen im Sinne des

a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres 25 vH,

b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres 100 vH,

des jeweiligen Beitrages des Pflichtversicherten. Hierbei sind für pflichtversicherte Pensionisten/Pensionistinnen () die für Pflichtversicherte nach geltenden Beitragshundertsätze auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen anzuwenden.