Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Maßnahmen der Rehabilitation

. (1) Zur Erreichung des im angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den bis 162. Der Versicherungsträger gewährt diese Maßnahmen – unbeschadet des – nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Unter Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen kann der Versicherungsträger auch Angehörigen () eines Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern von Waisenpensionen (), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, Maßnahmen der Rehabilitation gemäß und gewähren; ihre Gewährung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß ohne diese Maßnahmen dem Versicherten (Pensionisten) Auslagen erwachsen würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen.