Waisenpension
. Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Waisenpension
. Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.