Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Eine Übertretung begeht, wer

a) einen Güter- oder Seilweg entgegen dem oder eine landwirtschaftliche Materialseilbahn entgegen dem und 2 ohne Bewilligung der Behörde anlegt oder betreibt;

b) den aufgrund des erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;

c) ohne Zustimmung der Behörde oder des Berechtigten nach angebrachte Zeichen, Marken (Pflöcke, Steine) oder Signale entfernt;

d) den Anordnungen der Behörde, die aufgrund dieses Gesetzes ergangen sind, zuwiderhandelt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

(3) Im Falle einer Übertretung nach Abs. 1 lit. c hat die Bezirkshauptmannschaft auch über die aus einer solchen Handlung abgeleiteten Ersatzansprüche zu entscheiden, wenn der Geschädigte dies verlangt; der Geschädigte ist, wenn er nicht die Anzeige erstattet hat, von der Übertretung zu verständigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1984, 58/2001, 33/2008, 44/2013, 23/2014, 78/2017

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