Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Wurde entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Bringungsanlage errichtet, so ist der hiefür Verantwortliche unbeschadet der Strafbestimmung des verpflichtet, diese Anlage zu entfernen, es sei denn, die Anlage kann - allenfalls nach Behebung von Mängeln innerhalb einer von der Agrarbehörde angemessen zu bestimmenden Frist - nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Bringungsanlage benützt werden.
