Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Felddienstbarkeiten

Felddienstbarkeiten können unabhängig vom Rechtstitel ihrer Entstehung von der Agrarbehörde geregelt oder entschädigungslos aufgehoben werden, soweit sie durch die Begründung eines Bringungsrechts teilweise oder ganz entbehrlich werden.