Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Einstellung der Versteigerung

Ein gemäß oder durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (), wenn die Verbücherung nach mittlerweile beantragt wurde.