Ist bei Einlangen der Verständigung nach letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinn des nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Ist bei Einlangen der Verständigung nach letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinn des nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.