Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ist bei Einlangen der Verständigung nach letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinn des nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des zu versteigern.