Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Antragstellung bei oder Verständigung der Behörde

Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator () die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.