Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anzeigepflichtige Maßnahmen

Innerhalb des Schongebietes () sind nachstehende Maßnahmen spätestens drei Monate vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von Projektsunterlagen anzuzeigen (§ 114 WRG. 1959):

1. großräumige Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen vom Flugzeug aus unter Einsatz chemischer Mittel;

2. die Durchführung von Sprengungen mit einem Sprengmitteleinsatz von mehr als 10 kg TNT ab einer Tiefe von mehr als 3 m unter Geländeoberkante;

3. die Errichtung, Abänderung oder Auflassung bewilligungsfreier Grundwasserentnahmen gemäß § 10 Abs. 1 WRG. 1959.