Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewilligungspflichtige Maßnahmen

Innerhalb des Schongebietes () bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

1. die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen sowie die Errichtung, Erweiterung oder Auflassung dazu dienender Anlagen, wobei nach dem Abbau noch eine Restüberdeckung von mindestens 5 m über dem höchsten Grundwasserspiegel verbleiben muss;

2. die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung gewerblicher und industrieller Betriebsanlagen, deren Produktionsart oder Abwasseranfall wegen ihrer Menge oder ihrer Beschaffenheit das geschützte Grundwasservorkommen () zu beeinträchtigen vermag;

3. die Errichtung oder Abänderung von Hauptverkehrswegen wie Landes- und Bundesstraßen sowie von Eisenbahnanlagen, wobei gilt, dass Instandhaltungsmaßnahmen von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenommen sind;

4. die Errichtung von Flugplätzen oder Außenlandebahnen nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999;

5. die Errichtung oder Erweiterung von Entwässerungsanlagen;

6. die Errichtung oder Abänderung von nicht überdachten, befestigten Flächen ab einer Größe von mehr als 100 m², die als Verkehrs- und sonstige KfZ-Abstellflächen, Lager- oder Manipulationsflächen genutzt werden;

7. die Errichtung oder Abänderung von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswässern auf den in Z. 6 genannten Flächen;

8. sämtliche Bodeneingriffe wie Abtragungen, Aushub, Grabungen, Schürfungen, Bohrungen oder Baumaßnahmen, die eine Tiefe von 5 m unter Geländeoberkante überschreiten, wobei gilt, dass

a) bewilligungsfreie Grundwasserentnahmen im Sinn des § 10 Abs. 1 WRG. 1959,

b) Baugrubenaushub für die unmittelbar anschließende Errichtung von Bauwerken sowie

c) die Errichtung von Sonden

von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenommen sind;

9. Rodungen gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 419/1996, ab einer Fläche von mehr als

1.500 m² sowie Kahlhiebe ab einer Fläche von mehr als 2 ha;

10. die Anlage oder Erweiterung von Forstgärten und Christbaumkulturen gemäß Forstgesetz 1975 oder von Wildgehegen gemäß § 6a Abs. 1 des Oö. Jagdgesetzes;

11. die Errichtung oder Abänderung von Betrieben zur bodenunabhängigen Massentierhaltung;

12. die Lagerung und Ablagerung von Abfällen gemäß Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 (Oö. AWG 1997), wobei gilt, dass die Lagerung und Ablagerung

a) von natürlichem Bodenmaterial () bis zu einer Gesamtmenge von 5.000 m³,

b) von sperrigen Abfällen () sowie

c) von biogenen Abfällen () bis zu einer Gesamtmenge von 20 m³

von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenommen sind.