Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Unzulässige Maßnahmen und Tätigkeiten

Im gesamten Schongebiet sind folgende Maßnahmen unzulässig, soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden:

1. Grundwassererschließungen in Grundwasserhorizonten, die tiefer als der oberflächennahe, ungespannte Grundwasserleiter liegen, also alle (artesisch) gespannten Aquifere, ausgenommen Erschließungen durch den Wasserverband Steinberg;

2. Bohrungen aller Art, wenn sie tiefer als bis zum Stauer des oberflächennahen, ungespannten Grundwassers reichen;

3. Sprengungen aller Art;

4. Rohstoffgewinnungen aller Art;

5. Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme mittels Tiefensonden;

6. Versickerungen von Abwässern aller Art;

7. die Errichtung von Tankstellen, ausgenommen landwirtschaftliche Hoftankstellen bis 1000 l Inhalt, sowie von unterirdischen Tankanlagen;

8. die Errichtung von Deponien;

9. die Ablagerung von Abfällen aller Art;

10. die Verwendung biologisch schwer abbaubarer Schmierstoffe zum Betrieb von Motorkettensägen.