Anzeigepflicht
Der Empfänger der Grundversorgung hat jede Änderung in den für die Weitergewährung der Grundversorgung maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen der Landesregierung anzuzeigen.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Anzeigepflicht
Der Empfänger der Grundversorgung hat jede Änderung in den für die Weitergewährung der Grundversorgung maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen der Landesregierung anzuzeigen.