Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anzeigepflicht

Der Empfänger der Grundversorgung hat jede Änderung in den für die Weitergewährung der Grundversorgung maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen der Landesregierung anzuzeigen.